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Erbteil verkaufen: Verkaufspreis berechnen & Angebot erhalten

Bild Dr. jur. Stephan SeitzAutor:
Zuletzt aktualisiert: 20. Februar 2024
Bitte beachten: Rechtliche Hinweise

Wann macht es Sinn, seinen Erbteil zu verkaufen?

Sind Sie Erbe, sei es Alleinerbe oder Miterbe in einer Erbengemeinschaft, dürfen Sie Ihren Erbteil jederzeit verkaufen. Hierzu schließen Sie mit dem Erwerber Ihres Erbteils einen notariellen Erbschaftskaufvertrag (Erbteilskaufvertrag) ab. Insbesondere wenn Sie an schneller Liquidität interessiert sind, dürfte die Option, den Erbteil zu verkaufen, interessant für Sie sein.

Gleiches gilt wenn Sie kein Interesse oder schlicht keine Zeit haben, den Nachlass abzuwickeln. Gerade bei umfangreichen Nachlässen ist der Zeitaufwand für die organisatorische Abwicklung nicht zu unterschätzen. Grund kann auch sein, dass Sie sich in der Erbengemeinschaft fehl am Platz fühlen und mit Ihren Miterben uneins sind, wie Sie die Abwicklung des Nachlasses im Detail betreiben. Gehört beispielsweise eine Immobilie zum Nachlass, ist es oft eine Frage der persönlichen Einschätzung, wie die Immobilie verwertet werden soll. Möchten Sie all diesen Herausforderungen aus dem Weg gehen, bietet sich an, dass Sie Ihren Erbteil verkaufen.

Was sind die Gründe, seinen Erbteil zu verkaufen?

Sie sind Alleinerbe

Sind Sie alleiniger Erbe, haben Sie den Vorteil, dass Sie mit dem Nachlass verfahren können, wie Sie möchten, ohne dass Sie die Interessen irgendwelcher Miterben berücksichtigen müssen. Vielleicht haben Sie aber trotzdem kein Interesse, den Nachlass zu übernehmen, zu verwalten und abzuwickeln.

Vor allem, wenn der Nachlass Immobilien beinhaltet, kann die Übernahme der damit verbundenen Verantwortung eine echte Belastung darstellen und Sie zeitlich, mental und organisatorisch stark in Anspruch nehmen. Sie können die Immobilie natürlich zum Verkauf anbieten, müssen sich aber dann trotzdem mit der organisatorischen Abwicklung des Verkaufs beschäftigen. Ist die Immobilie vermietet, sind Sie als neuer Eigentümer zugleich auch Vermieter und stehen gegenüber dem Mieter in einer Verantwortung, für die Sie sich vielleicht nicht geschaffen fühlen.

Sind Sie zudem daran interessiert, den Nachlass schnell liquide zu machen, bietet sich der Verkauf des Erbteils an. Verkaufen Sie den Erbteil an einen Dritten, entscheidet der Dritte als Erwerber nach eigenem Ermessen über den Nachlass. Hat der Erblasser Vermächtnisse ausgesetzt oder die Erbschaft mit Auflagen versehen, muss auch der Erwerber diese erfüllen. Ihr Vorteil als Verkäufer besteht unter anderem darin, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Nachlassgegenständen mit dem Abschluss des Erbschaftskaufvertrages auf den Erwerber übergeht (§ 2380 BGB). Sie brauchen sich also mit diesem Risiko nicht mehr zu beschäftigen.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt eine wertvolle Gemäldesammlung. Sind Sie Erbe, tragen Sie das Risiko, dass die Gemälde einem Hausbrand zum Opfer fallen oder gestohlen werden. Haben Sie jedoch den Erbteilkaufvertrag notariell beurkundet, geht das Risiko bereits mit Abschluss der Vereinbarung auf den Erwerber über. Auf den Zeitpunkt der Übergabe kommt es dann nicht an. Erst recht tragen Sie kein Risiko, wenn Sie die Sammlung an den Erwerber übergeben haben.

Sie sind Miterbe in einer Erbengemeinschaft

Besonders auffällig sind die Vorteile des Erbteilverkaufs in der Erbengemeinschaft. In einer Erbengemeinschaft sind die Miterben darauf angewiesen, dass sie sich über die Verwaltung und die Abwicklung des Nachlasses gegenseitig verständigen. Keiner kann ohne den anderen handeln.

Sind Sie Miterbe, können Sie Ihren Erbteil nur liquide machen, wenn Sie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben. Genau dieser Weg ist oft problematisch. Können Sie sich mit Ihren Miterben nicht einigen, wie mit einzelnen Vermögenswerten oder Nachlassgegenständen verfahren werden soll, bleibt Ihnen in letzter Konsequenz nur der aufwändige Pfandverkauf beweglicher Sachen oder die mühsame Teilungsversteigerung einer Immobilie. Die dabei erzielten Erlöse sind oft enttäuschend.

Oft hindern rein emotionale Gründe einzelne Miterben daran, sich mit den anderen zu verständigen. Ein Miterbe kann die gesamte Abwicklung der Erbengemeinschaft auf Monate oder Jahre hinaus blockieren. Als Miterbe sind Sie gezwungen, sich fortlaufend mit diesem Szenario zu beschäftigen und wissen nicht, ob und was für ein Ergebnis erreicht werden kann. Eine Auseinandersetzung nimmt bei umfangreichen Nachlässen und schwierigen persönlichen Verhältnissen der Miterben untereinander oft erhebliche Zeit in Anspruch, in der Sie finanziell, emotional und mental gefangen sind.

Mit dem Verkauf des Erbteils an einen Dritten oder an einen Miterben lösen Sie möglicherweise den Knoten, der die Auseinandersetzung verhindert. Vielleicht sind Sie derjenige, an dem sich ein Miterbe emotional abarbeitet. Daran ändern auch eine objektive und sachliche Betrachtungsweise meist nichts. Ein fremder Dritter hat dieses Problem wahrscheinlich nicht. Er tritt den Miterben neutral gegenüber und hat die Chance, Dinge zu bewegen, die Sie nicht bewegen konnten. Im Idealfall bestimmen Objektivität und Sachlichkeit die Auseinandersetzung.

Ihr wahrscheinlich wichtigster Vorteil liegt auf der Hand. Sie erhalten für den Verkauf Liquidität. Die Höhe des zu vereinbarenden Kaufpreises orientiert sich am Wert des Nachlasses und daran, mit welchem Aufwand die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben ist. Auch wenn Sie im Hinblick auf die Verkehrswerte der Nachlassgegenstände beim Kaufpreis sicherlich Abschläge machen müssen, verschaffen Sie sich schnelle Liquidität und entledigen sich Ihrer Verantwortung in der Erbengemeinschaft.

Was bedeutet das Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer?

Verkaufen Sie Ihren Erbteil an einen Dritten, sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. Ihre Miterben haben ein gesetzlich verbrieftes Vorkaufsrecht. Dieses Vorkaufsrecht berechtigt jeden Miterben, Ihren Erbteil zu genau den Konditionen zu übernehmen, die Sie mit dem fremden Erwerber vereinbart haben. Sie sind deshalb verpflichtet, die Miterben bei Abschluss eines Erbschaftskaufvertrages unverzüglich zu benachrichtigen (§ 2035 BGB). Die Erben haben dann zwei Monate Zeit, sich zu entscheiden, ob sie das Vorkaufsrecht ausüben oder nicht.

Übt ein Miterbe das Vorkaufsrecht aus, ist der Erbschaftskaufvertrag mit dem fremden Dritten insoweit hinfällig, als der Eintritt des Dritten in die Erbengemeinschaft verhindert wird. Die Erben bleiben also unter sich. Genau darin liegt auch der Sinn des Vorkaufsrechts. Das Gesetz will vermeiden, dass eine fremde Person den Erbteil eines Miterben ankauft und gegen den Willen der Miterben in die Erbengemeinschaft eintritt.

Für Sie als Verkäufer hat es keinen Nachteil, wenn die Miterben das Vorkaufsrecht ausüben. Der Erbschaftskaufvertrag wird dann trotzdem erfüllt, allerdings mit der Änderung, dass nicht der fremde Dritte in die Erbengemeinschaft eintritt, sondern die Miterben Ihren Erbteil übernehmen. Sie erhalten von dem Miterben, der das Vorkaufsrecht aussieht, den ursprünglich mit dem fremden Erwerber vereinbarten Kaufpreis und damit die erhoffte Liquidität. Als Verkäufer scheiden Sie so oder so aus der Erbengemeinschaft aus.

Welche Rechte haben Ihre Miterben?

Sind Sie Alleinerbe, ist der Verkauf Ihres Erbteils unproblematisch, da es niemanden gibt, der dagegen Einwände erheben könnte. Sind Sie jedoch Miterbe in einer Erbengemeinschaft, haben Ihre Miterben das Recht, Ihren Erbanteil zu übernehmen. Soweit Sie bereits an eine fremde Person verkauft haben, können die Miterben binnen einer Frist von zwei Monaten, nachdem sie über den Verkauf Kenntnis erlangt haben, in den Erbteilkaufvertrag mit dem Erwerber einsteigen. Übt ein Miterbe sein Vorkaufsrecht aus, muss er den Erbteil genau zu den Bedingungen übernehmen, die Sie im Erbteilkaufvertrag mit dem fremden Erwerber vereinbart haben. Es besteht insoweit kein Verhandlungsspielraum mehr. Sie stehen allerdings in der Pflicht, Ihre Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen (§ 2035 BGB).

Wie wird der Kaufvertrag über einen Erbteil abgewickelt? Welcher Form bedarf der Verkauf des Erbteils?

Verkaufen Sie Ihr Erbrecht oder Ihren Erbanteil, müssen Sie den dafür notwendigen Erbteilkaufvertrag bei einem Notar beurkunden. Die notarielle Beurkundung hat den Zweck, dass Sie sich nicht übereilt entscheiden und darüber informiert und belehrt werden, was Sie vereinbaren. Ganz wichtig ist, dass die mit dem Erbteilkaufvertrag einhergehenden Rechte und Pflichten beider Parteien angemessen erfasst und unmissverständlich dokumentiert werden. Eine mündliche oder privatschriftliche Vereinbarung genügt dafür nicht. Auch können Sie und der Erwerber gegenüber den Miterben zuverlässig nachweisen, dass Sie Ihren Erbteil verkauft haben.

Mit welchem Inhalt wird der Erbschaftskaufvertrag vereinbart?

Sie verkaufen Ihren Erbteil in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet. Damit der Erwerber weiß, was er kauft, werden Sie im Regelfall eine Art Inventarliste erstellen müssen, aus der der Stand des Nachlasses hervorgeht. Der Bestand des Nachlasses und der ungefähre Wert der Nachlassgegenstände ist Grundlage, auf der Sie den Kaufpreis für Ihren Erbteil verhandeln und letztlich vereinbaren.

Dabei ist klar, dass der Erwerber ein gewisses Risiko trägt, dass der vermeintliche Wert eines Nachlassgegenstandes oder der Wert des Nachlasses insgesamt geringer ausfällt als das, was dem vereinbarten Kaufpreis entspricht. Umgekehrt akzeptieren Sie als Verkäufer das Risiko, dass einzelne Nachlassgegenstände und der Wert des Nachlasses insgesamt in der späteren Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wesentlich höher zu Buche schlagen, als Sie es sich bei Abschluss des Erbschaftskaufvertrages vorgestellt haben. Ihr Risiko und das Risiko des Erwerbers fließen also in die Höhe des Kaufpreises ein.

Ihr Risiko relativiert sich insoweit, als Sie mit der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises relativ schnelle Liquidität erhalten und sich nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft kümmern müssen. Allein diese beiden Aspekte machen bereits einen großen Teil der Werthaltigkeit des Erbschaftskaufvertrages aus.

Praxistipp zum Verkauf des Erbteils

Der Verkauf des Erbteils kommt erst nach dem Ableben des Erblassers in Betracht. Das Gesetz verbietet ausdrücklich, bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit einer dritten Person irgendwelche vertraglichen Vereinbarungen über den Nachlass des potentiellen Erblassers zu treffen (§ 311b Abs. IV BGB). Allein der Erblasser kann über den Nachlass entscheiden. Grund ist, dass das Gesetz Absprachen über den Nachlass einer lebenden Person als sittlich verwerflich betrachtet, da Sie den Tod des Erblassers zum Gegenstand von Spekulationen machen. Eine Ausnahme besteht insoweit, als Sie mit Ihren Miterben eine notarielle Vereinbarung treffen können, die den Nachlass des späteren Erblassers betrifft (§ 311b Abs. V BGB). Die Regelung greift das Bedürfnis von Erben auf, im Hinblick auf den künftigen Nachlass eine vorzeitige Auseinandersetzung zu regeln.

Wie bestimmt sich der Wert des Nachlasses?

Der Kaufpreis für den Verkauf Ihres Erbteils bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses. Dazu wird auf die Verkehrswerte der einzelnen Nachlassgegenstände abgestellt. Soweit der Wert eines Nachlassgegenstandes nicht offensichtlich ist, ist er durch Schätzung festzustellen. Für Immobilien kommt es auf den Verkehrswert an. Der Wert eines Unternehmens oder die Beteiligung an einem Unternehmen bestimmt sich nach dem Firmen- oder Geschäftswert. Im Zweifelsfall lassen Sie ein Sachverständigengutachten erstellen.

Letztlich kommt es darauf an, wie der Erwerber den Wert einzelner Nachlassgegenstände einschätzt und glaubt, den Nachlass insgesamt in der Auseinandersetzung der Miterben verwerten zu können. Das jeweils damit verbundene Risiko fließt in die Verhandlungen und die Vereinbarung über die Höhe des Kaufpreises ein.

Ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Nachlasswerten.

Beispiel: Das Wertpapierdepot des Erblassers war zum Zeitpunkt des Erbschaftskaufvertrages auf einem Höchststand. Sie konnten deshalb einen optimalen Kaufpreis aushandeln. Gehen die Aktien nach Vertragsabschluss in den Keller, trägt der Erwerber allein das volle Risiko.

Wie finden Sie einen Kaufinteressenten für Ihren Erbteil?

Der Kauf von Erbteilen ist ein relativ spezieller Markt. Sie können in der Zeitung inserieren oder finanzkräftige Bekannte begeistern. Dann allerdings stehen Sie in der Verantwortung, den Erbteilkaufvertrag zuverlässig abzuwickeln. Um diese Risiken auszuschließen, empfiehlt sich, dass Sie einen Interessenten ansprechen, der den Kauf von Erbteilen professionell betreibt. Ein „Profi“ hat den Vorteil, dass er die Kaufabwicklung kennt und jeden Vorgang individuell beurteilen und abwickeln kann. Vor allem ist die Erfahrung vorhanden, sich mit Erbengemeinschaften auseinanderzusetzen. Wenn Sie sich einig werden, steht dem Gang zum Notar nichts mehr im Wege.

Wann genau ist der Verkauf des Erbteils eine Option?

Um Ihren Erbteil zu verkaufen, müssen Sie natürlich einen Interessenten finden, der kauft. Ihr Erbteil am Nachlass muss also so interessant sein, dass ein Dritter Interesse hat. Dieses Interesse kann wirtschaftlicher Natur sein.

Beispiel: Zum Nachlass gehört eine Mietimmobilie, die in guter Lage zuverlässig vermietet ist. Damit sich das Objekt für einen Interessenten rechnet, sollte das Objekt einen werthaltigen Mietertrag leisten oder einen ordentlichen Verkehrswert besitzen. Oder, hinterlässt der Erblasser eine Kunstsammlung, deren wirtschaftliche Perspektive Sie nicht einschätzen können, kann sich empfehlen, das Erbe oder den Erbanteil an eine Person zu übertragen, die damit umgehen kann.

Das Interesse eines Kaufinteressenten kann auch rein emotionale Gründe haben. Dies trifft oft auf Miterben in einer Erbengemeinschaft zu.

Beispiel: Zum Nachlass gehört das Wohnhaus des Erblassers, das zugleich Elternhaus eines Miterben ist. Möchte dieser Miterbe vermeiden, dass das Haus an Fremde verkauft wird, kann er Ihren Erbteil übernehmen und das Haus auch künftig im Besitz halten.

Wie bereiten Sie den Verkauf Ihres Erbteils vor?

Möchten Sie Ihren Erbteil verkaufen, muss ein Interessent wissen, was er kauft. Machen Sie dazu vorab eine Bestandsaufnahme des Nachlasses. Erstellen Sie eine Art Inventarliste. Tragen Sie alle Unterlagen zusammen, aus denen sich die Werthaltigkeit des Nachlasses einschätzen lässt. Soweit der Erblasser Verbindlichkeiten hinterlässt, müssen Sie auch hierüber informieren. Wichtig ist, dass Sie definitiv entschlossen sind, diesen Weg zu gehen. Dazu müssen Sie auch emotional damit abgeschlossen haben, dass Sie Ihr Erbe oder Ihren Erbanteil an eine andere Person abtreten und mit dem Nachlass letztlich nichts mehr zu tun haben.

Wenn Sie Ihr Erbteil zu Geld machen wollen, müssen Sie bereit sein, das Risiko und den Aufwand des Erwerbers zu berücksichtigen. Bedenken Sie, dass der Erwerber gegenüber eventuell vorhandenen Gläubigern in der Haftung steht und das Risiko trägt, dass einzelne Nachlassgegenstände nicht so werthaltig sind, wie es vielleicht den Anschein hat. Wie hoch der Abschlag ausfällt, ist letztlich Verhandlungssache, bewegt sich aber erfahrungsgemäß im mittleren zweistelligen Prozentbereich.

Wie haften Sie, wenn Sie Ihren Erbteil verkaufen?

Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Sie können sich mit Abschluss des Erbschaftskaufvertrages nicht von Ihrer Haftung für eventuell bestehende Nachlassverbindlichkeiten freikaufen (§ 2382 BGB). Der gesetzliche Zweck ist klar: Die Gläubiger des Nachlasses sollen davor geschützt werden, dass Sie als Miterbe Ihren Erbteil verkaufen und sich dadurch Ihrer Haftung entledigen. Die Gläubiger sollen auch davor geschützt werden, dass sie sich nach Abschluss des Erbschaftskaufvertrages mit dem Erwerber auseinandersetzen müssen, der nicht über die wirtschaftliche Kapazität verfügt, um die Verbindlichkeiten zu bedienen. Insgesamt geht es also darum, Manipulationen zu Lasten der Gläubiger des Nachlasses zu verhindern.

Im Interesse der Gläubiger können Sie als Verkäufer Ihres Erbteils mit dem Erwerber keine Haftungsbeschränkung des Erwerbers im Verhältnis zu eventuellen Nachlassgläubigern vereinbaren. Der Erwerber haftet den Nachlassgläubigern also unbeschränkt und zwar sowohl mit seinem Anteil am Nachlass als auch mit seinem privaten Vermögen.

Keine Haftung für Sachmängel

Verkaufen Sie Ihren Erbteil, verkaufen Sie den Nachlass in dem Zustand, in dem er sich befindet. Ihre Haftung für Sachmängel ist also normalerweise ausgeschlossen.

Beispiel: Zum Nachlass gehört ein Pkw. Der Erwerber übernimmt den Nachlass und damit auch den Pkw als Teil des Nachlasses, so wie er ist. Kommt es nach Abschluss des Erbschaftskaufvertrages zu einem Motorschaden, sind Sie als Verkäufer nicht verpflichtet, dem Erwerber den Schaden zu erstatten.

Haftung für arglistiges Verschweigen

Sie haften dem Erwerber dann für einen Sachmangel, wenn Sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder die Garantie vernommen haben, dass ein Nachlassgegenstand einen bestimmten Zustand haben soll (§ 2376 Abs. II BGB).

Beispiel: Zum Nachlass gehört ein Gemälde. Sie behaupten wider besseres Wissen, dass es sich um einen echten Monet handelt und vereinbaren einen entsprechenden Kaufpreis. Stellt sich das Gemälde als Fälschung heraus, haften Sie dem Erwerber und müssen mindestens den für das Gemälde vereinbarten Kaufpreis erstatten. Gleiches gilt, wenn Sie die Garantie übernehmen, dass es sich bei dem Gemälde um das Werk eines bestimmten Malers handelt.

Haftung für Rechtsmängel

Ihre Haftung für Rechtsmängel beschränkt sich darauf, dass Sie tatsächlich rechtmäßiger Erbe sind, dass Ihr Erbrecht nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, sowie keine Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnung bestehen (§ 2376 Abs. I BGB).

Beispiel: Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Erblasser in einem Testament zugunsten einer bestimmten Person ein Vermächtnis angeordnet hat, haften Sie als Miterbe und Verkäufer dem Vermächtnisnehmer dafür, dass das Vermächtnis erfüllt wird. Da sich dadurch der Wert des Nachlasses und damit Ihr Erbteil vermindert, sind Sie dem Erwerber gegenüber entschädigungspflichtig.

Wie haftet der Erwerber, der Ihren Erbteil kauft?

Der Erwerber Ihres Erbteils haftet den Nachlassgläubigern für eventuell bestehende Nachlassverbindlichkeiten. Im Regelfall werden Sie solche Nachlassverbindlichkeiten in Ihrer Inventarliste erfasst und zur Grundlage des vereinbarten Kaufpreises gemacht haben. Aber auch dann, wenn Sie solche Nachlassverbindlichkeiten nicht erkannt haben und bei der Vereinbarung des Kaufpreises für Ihren Erbteil nicht berücksichtigen konnten, bleibt der Erwerber in der Haftung. Der Erwerber hat keine Möglichkeit, im Erbschaftskaufvertrag seine Haftung auszuschließen oder einzuschränken.

Außerdem haftet der Erwerber für den Fall, dass sich der Wert einzelner Nachlassgegenstände nach Vertragsabschluss verschlechtert (Finanzkrise schmälert das Wertpapierdepot) oder ein einzelner Nachlassgegenstand gar zerstört wird (Chaoten fackeln den in der Straße geparkten Pkw des Erblassers ab).

Stellt sich später heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, hat der Erwerber die Möglichkeit, seine Haftung über die Vorschriften zur Beschränkung der Erbenhaftung zu begrenzen (§ 2382 BGB). Der Erwerber erreicht die Beschränkung seiner Haftung dadurch, dass er beispielsweise die Nachlassverwaltung oder in letzter Konsequenz die Nachlassinsolvenz beantragt. Lehnt das Nachlassgericht die Einleitung eines solchen Verfahrens mangels Liquidität des Nachlasses ab, bleibt dem Erwerber als Teil der Erbengemeinschaft noch die Möglichkeit, sich auf die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB zu berufen und die Befriedigung der Nachlassgläubiger insoweit zu verweigern, als die Liquidität des Nachlasses dafür nicht ausreicht.

Praxistipp: Sie sind als Miterbe und Verkäufer Ihres Erbteils gut beraten, den Nachlass möglichst sorgfältig und gewissenhaft zu erfassen. Machen Sie dazu gegebenenfalls Ihre Auskunfts- und Informationsrechte gegenüber den Miterben geltend. Nur auf der Grundlage sicherer Erkenntnisse über die Werthaltigkeit des Nachlasses, empfiehlt sich der Abschluss eines Erbschaftskaufvertrages. Jedes Risiko, das Sie in Unkenntnis der Gegebenheiten eingehen, kann sich als enorme Belastung erweisen, wenn der Erwerber nach Abschluss des Erbschaftskaufvertrages Rechte reklamiert. Ungeachtet dessen, ist der Verkauf des Erbteils eine optimale Option, sich aus einer unliebsamen Erbengemeinschaft zu verabschieden und den eigenen Erbteil zu Geld zu machen.

Mit dem Erbteilsverkauf sind Sie Ihren Gläubigern einen Schritt voraus

Ihr Anteil an der Erbengemeinschaft kann durch Ihre Gläubiger gepfändet werden (§ 859 Abs. II ZPO). Pfändet ein Gläubiger Ihren Erbteil, erlangt der Gläubiger das Recht, Ihre Rechte in der Erbengemeinschaft auszuüben und die Auseinandersetzung zu betreiben. Möchten Sie dem drohenden Zugriff Ihrer Gläubiger zuvorkommen, kann sich empfehlen, Ihren Erbteil vorzeitig zu verkaufen und über den Verkaufserlös nach eigenem Ermessen zu verfügen. Der Zugriff Ihrer Gläubiger geht dann ins Leere.

Informieren Sie die Nachlassgläubiger beim Verkauf des Erbteils

Verkaufen Sie Ihren Erbteil am Nachlass, sind Sie als Verkäufer verpflichtet, den Kauf und den Inhalt des Erbschaftskaufvertrages gegenüber dem Nachlassgericht anzuzeigen (§ 2384 BGB). Damit sollen die Nachlassgläubiger feststellen können, wer nach Abschluss des Kaufvertrages Zugriff auf den Nachlass hat. Jeder Miterbe und jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann vom Nachlassgericht verlangen, über die Details des Erbschaftskaufvertrages informiert zu werden.

Als Erbe bleiben Sie auch beim Verkauf des Erbteils Erbe

Verkaufen Sie Ihren Erbteil, bleiben Sie trotzdem Erbe, wenn auch nur formal. Sie übertragen lediglich Ihre Rechte am Nachlass auf den Erwerber. Familienpapiere und Familienbilder und sonstige höchstpersönliche Unterlagen des Erblassers verbleiben in Ihrem Besitz (§ 2373 BGB).

Welche Position haben Sie nach dem Verkauf Ihres Erbanteils?

Verkaufen Sie Ihren Erbteil, bleiben Sie trotzdem formal Erbe des Erblassers. Sie übertragen lediglich Ihre Rechte und Pflichten am Nachlass auf den Erwerber Ihres Erbrechts. Persönliche Unterlagen, wie Briefe oder Fotografien, verbleiben in Ihrem Besitz.

Oder sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, scheiden Sie mit dem Verkauf Ihres Erbanteils aus der Erbengemeinschaft aus. Der Erwerber nimmt in der Erbengemeinschaft Ihre Rechte und Pflichten wahr. Es ist dann seine Aufgabe, sich mit der Erbengemeinschaft über die Abwicklung des Nachlasses auseinanderzusetzen.

Sie können auch Ihren Pflichtteil verkaufen

Sind Sie pflichtteilsberechtigt, können Sie Ihren Pflichtteil verkaufen. Ihr Anspruch ist vererblich und übertragbar (§ 2317 BGB). Der Verkauf kann sich deshalb empfehlen, als Sie nach dem Erbfall darauf angewiesen sind, dass die Erben Ihren Pflichtteil dem Grunde nach anerkennen und den Wert des Nachlasses ordnungsgemäß beziffern. Oft sind damit emotionale Vorbehalte verbunden.

Möchten Sie sich auf all diese Ungewissheiten nicht einlassen und schnelle Liquidität beschaffen, können Sie Ihren Pflichtteil formfrei verkaufen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig. Ihre gegen die Erben bestehenden Ansprüche auf Information und Wertermittlung gehen mit der Abtretung auf den Erwerber über. Es bleibt Aufgabe des Erwerbers, den erworbenen Pflichtteilsanspruch bei den Erben anzumelden und durchzusetzen. Sie erhalten den mit dem Kauf vereinbarten Kaufpreis und haben mit den Erben und dem Nachlass nichts mehr zu tun.

Fazit

Der Verkauf des Erbteils ist eine gute Option, sich aus einer Erbengemeinschaft zu verabschieden und den Erbteil schnell liquide zu machen. Wegen der damit regelmäßig verbundenen schwierigen Fragen sollten Sie frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

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