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Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnen

Bild Dr. jur. Stephan SeitzAutor:
Zuletzt aktualisiert: 5. Mai 2024
Bitte beachten: Rechtliche Hinweise

Der Pflichtteilergänzungsanspruch ist eine besondere Regelung im Erbrecht. Er dient dazu, den Pflichtteilsberechtigten vor Benachteiligungen zu schützen, die durch Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod entstanden sind. Durch diesen Anspruch kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert dieser Schenkungen bei der Berechnung seines Pflichtteils weiter berücksichtigt wird. Andernfalls könnte der Erblasser den Pflichtteilsanspruch durch Schenkungen kurz vor seinem Tod aushöhlen.

Eingabehilfen zur Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruch

  • Geben Sie den Todestag des Erblassers an: Für die Berechnung der im Regelfall einschlägigen 10-Jahres-Frist ist der Todestag das entscheidende Stichtagsdatum.
  • An wen ist die Schenkung erfolgt: Für die Ingangsetzung der 10-Jahres-Frist muss die Schenkung an einen Dritte erfolgt sein. War der Ehegatte der Empfänger der Schenkung, so beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit dem Tod des beschenkten Ehegatten oder mit der Auflösung der Ehe, in der Regel Scheidung, zu laufen. Dahinter steht der Gedanke, dass Zuwendungen unter Ehegatte in der Regel auch einen Unterhaltsaspekt haben. Relevanter Zeitpunkt für den Bestand der Ehe ist der Tag der Schenkung.
  • Zeitpunkt der Schenkung: Relevanter Stichtag für die Berechnung der 10-Jahres-Frist ist der Zeitpunkt der Schenkung. Ab diesem Tag beginnt die Frist zu laufen.
  • Wert der Schenkung: Bitte geben Sie an, wie hoch der Wert der Schenkung war. Dieser Wert wird, ggf. anteilig, zum Pflichtteilsanspruch hinzugerechnet.
  • Ihre Beziehung zum Erblasser: Bitte erfassen Sie ihre erbrechtliche Beziehung. Hierüber wird ermittelt ob und mit welchem Anteil Sie pflichtteilsberechtigt sind. Dies ist Basis für die Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs.

Beispiele Pflichtteilergänzungsanspruch berechnen

Die Anwendung des Rechners für die Ermittlung des Pflichtteilergänzungsanspruchs lässt sich am besten durch konkrete Beispiele verdeutlichen:

Beispiel 1: Der Erblasser hat vor fünf Jahren eine Immobilie im Wert von 200.000 Euro verschenkt. Bei einem Pflichtteilsanspruch von 25% des gesamten Nachlasses würde der ursprüngliche Pflichtteil ohne Berücksichtigung der Schenkung 50.000 Euro mehr betragen (25% von 200.000 Euro). Aufgrund der Schenkung fünf Jahre zuvor ergibt sich jedoch ein Abschlag. Bei einem jährlichen Abschlag von 10% über fünf Jahre sind dies insgesamt 50%. Das bedeutet, dass von den ursprünglichen 200.000 Euro Schenkungsvolumen nur noch 100.000 Euro berücksichtigt werden. Bei einem Pflichtteilsanspruch von 25% ergibt dies einen Betrag von 25.000 Euro. Somit hätte der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilergänzungsanspruch von 25.000 Euro (50.000 Euro ursprünglicher Anspruch minus 25.000 Euro abgeschmolzener Anspruch).

Beispiel 2: Hat der Erblasser beispielsweise statt vor fünf Jahren erst vor zwei Jahren die Immobilie verschenkt, so würde der Abschlag geringer ausfallen. Bei einem jährlichen Abschlag von 10% wären dies insgesamt 20%. Von den ursprünglichen 200.000 Euro blieben also nun 160.000 Euro übrig. Bei einem Pflichtteilsanspruch von 25% ergeben sich 40.000 Euro. Der Pflichtteilergänzungsanspruch läge in diesem Fall bei 40.000 Euro.

Diese Beispiele zeigen, wie der Zeitpunkt der Schenkung und der Pflichtteilergänzungsanspruch zusammenwirken. Mein Pflichtteilsrechner sowie mein Rechner für die Ermittlung des Pflichtteilergänzungsanspruchs nimmt ihnen diese komplexe Berechnung ab und liefert direkt das Ergebnis.

Welchen Zweck hat der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch dient dazu, die Pflichtteilsrechte naher Angehöriger zu schützen. Er greift in Fällen, in denen der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, um den Wert des Nachlasses zu reduzieren und damit die Pflichtteilansprüche der berechtigten Personen zu mindern. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll sicherstellen, dass Pflichtteilsberechtigte nicht durch solche Schenkungen benachteiligt werden.

Konkret funktioniert es so, dass Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, dem Nachlasswert fiktiv wieder hinzugerechnet werden. Dadurch wird berechnet, welcher Pflichtteil den Berechtigten zustünde, wenn diese Schenkungen nicht erfolgt wären.

Der Pflichtteil selbst ist dabei ein bestimmter Prozentsatz des Nachlasswertes, der gesetzlichen Erben wie Kindern, Ehepartnern und in manchen Fällen auch den Eltern des Verstorbenen zusteht, falls diese durch ein Testament vom Erbe ausgeschlossen wurden. Der Ergänzungsanspruch ermöglicht es den Pflichtteilsberechtigten, einen Ausgleich in Höhe des Wertes zu erhalten, um den ihr Pflichtteil durch die vorgenommenen Schenkungen gemindert wurde. Dieser Mechanismus stellt eine wichtige Säule des Schutzes gesetzlicher Erbansprüche dar und hilft, die finanzielle Sicherheit der nächsten Angehörigen des Erblassers zu gewährleisten.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wann entsteht der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht, wenn der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat, die den Pflichtteilsberechtigten benachteiligen.

Entscheidend ist also an erster Stelle, dass derjenige, der einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen will, überhaupt pflichtteilsberechtigt ist. Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und Enkelkinder. Sollte der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen, rücken die Eltern in die Rolle der Pflichtteilsberechtigten. Auch der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers hat unter Umständen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Unterscheide bei der Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs: Schenkung an Dritten und Schenkung an den Ehegatten

Bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird zwischen Schenkungen an Dritte und Schenkungen an den Ehegatten unterschieden. Die unterschiedliche Behandlung dieser Schenkungen hat Auswirkungen darauf, wie sie im Rahmen der Ergänzung des Pflichtteils berücksichtigt werden.

Schenkung an Dritte

Bei Schenkungen an Dritte (also Personen, die zum Zeitpunkt der Schenkung nicht der Ehegatte des Erblassers sind), wird der Wert der Schenkung vollständig in die Berechnung des Nachlasses einbezogen, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Der hinzugerechnete Wert der Schenkung verringert sich allerdings in Abhängigkeit von der seit der Schenkung verstrichenen Zeit. Für jedes angefangene Schenkungsjahr wird der Wert um 1/10 reduziert. So zählt eine Schenkung, die 9 Jahre vor dem Erbfall gemacht wurde, nur noch mit 1/10 ihres ursprünglichen Wertes.

Schenkung an den Ehegatten

Die Behandlung von Schenkungen an den Ehegatten weicht insofern ab, als dass für sie ein spezieller Beginn der Zehnjahresfrist gilt. Die Frist beginnt erst mit der Auflösung der Ehe, sei es durch Scheidung, Tod oder Aufhebung. Dies bedeutet, dass Schenkungen, die zu Lebzeiten des Erblassers an den Ehegatten gemacht wurden, bis zur Auflösung der Ehe voll in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einbezogen werden. Erst nach der Auflösung der Ehe beginnt die Zehnjahresfrist zu laufen. Sollte die Ehe bis zum Tod des Erblassers bestehen bleiben, werden solche Schenkungen also nie bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs abgeschmolzen.

Welches Datum gilt als Stichtag für die Schenkung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Stichtag für die Berücksichtigung einer Schenkung an Dritte (nicht Ehegatte, siehe gerade eben) beim Pflichtteilsergänzungsanspruch ist das Datum, an dem die Schenkung tatsächlich vollzogen wurde. Das bedeutet, es kommt darauf an, wann der Besitz, der wirtschaftliche Nutzen oder die Kontrolle über das geschenkte Gut vollständig auf den Beschenkten übergegangen ist. Dies ist entscheidend, weil nur vollständig vollzogene Schenkungen in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einfließen.

Wie hoch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet sich auf Basis des hinzugerechneten Werts der Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden.

Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass das deutsche Erbrecht Pflichtteilsberechtigten, wie z.B. Kindern oder dem Ehepartner, auch dann einen Mindestanteil am Nachlass sichern will, wenn sie durch ein Testament vom Erbe ausgeschlossen wurden. Diese Regelung soll verhindern, dass Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten ihr Vermögen gezielt vermindern, um die Pflichtteilsansprüche zu reduzieren.

Der Pflichtteil selbst ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Berechtigte erhalten hätte, wäre er gesetzlicher Erbe ohne Testament. Um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen, muss zunächst der Wert der Schenkung(en) ermittelt werden, die innerhalb der Zehnjahresfrist gemacht wurden. Der Wert dieser Schenkungen wird pro Jahr um 1/10 reduziert, beginnend mit dem Jahr nach der Schenkung.

Wie hoch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Immobilien?

Bei der Berücksichtigung von Immobilien im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Diese Besonderheiten ergeben sich insbesondere aus dem Wert und der Übertragungsweise der Immobilie. Hier sind die wichtigsten Aspekte:

  • Bewertung der Immobilie: Der Wert einer Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung ist entscheidend für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Die Bewertung muss sachgerecht erfolgen, oft durch einen Sachverständigen, um den Verkehrswert (Marktwert) zum Zeitpunkt der Schenkung festzustellen. Dieser Wert wird dann in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen.
  • Vollzug der Schenkung: Eine Immobilienschenkung ist im rechtlichen Sinne erst vollzogen, wenn die Übergabe erfolgt ist und die Umschreibung im Grundbuch vorgenommen wurde. Das bedeutet, dass die Immobilie formell auf den Namen des Beschenkten im Grundbuch eingetragen sein muss. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für den Beginn der Zehnjahresfrist des § 2325 BGB.
  • Nießbrauchsvorbehalt: Häufig behält sich der Schenker bei der Übertragung einer Immobilie einen Nießbrauch vor. Das bedeutet, dass der Schenker sich das Recht vorbehält, die Immobilie weiterhin zu nutzen (z.B. darin zu wohnen oder Mieteinnahmen zu erzielen), obwohl sie rechtlich übertragen wurde. Ein solcher Nießbrauchsvorbehalt kann die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beeinflussen, da der Wert der Schenkung durch den vorbehaltenen Nießbrauch gemindert wird.
  • Wertsteigerungen und Wertminderungen: Veränderungen im Wert der Immobilie nach der Schenkung, aber vor dem Erbfall, können ebenfalls relevant sein. Steigt der Wert der Immobilie, wird dieser gestiegene Wert allerdings nicht in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einbezogen. Entscheidend ist der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung. Wertminderungen nach der Schenkung haben ebenso keinen Einfluss auf die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

Diese speziellen Aspekte machen die Behandlung von Immobilienschenkungen im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs komplex und erfordern oft detaillierte rechtliche und bewertungstechnische Überlegungen.

Welchen Einfluss hat ein Nießbrauch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Die Auswirkung eines Nießbrauchs auf Pflichtteilsergänzungsansprüche bietet eine interessante rechtliche Nuance. Nach § 2325 BGB lösen grundsätzlich alle Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vollzogen wurden und nicht vollständig aus dem Verfügungsbereich des Schenkenden herausfallen, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus. Dies umfasst auch Fälle, in denen der Schenkende sich einen Nießbrauch gesichert hat.

Beginn der Zehnjahresfrist bei Nießbrauch

Eine wichtige Besonderheit besteht darin, dass die zehnjährige Frist zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erst zu laufen beginnt, wenn die Nießbrauchrechte erloschen sind. Dies kann durch das natürliche Ende des Nießbrauchs bei Ablauf des Nießbrauchvertrags oder durch den Tod des Nießbrauchers eintreten.

Praktische Auswirkung bei Nießbrauch an Immobilien

Daraus folgt, dass Schenkungen einer Immobilie mit Nießbrauchsvorbehalt, auch wenn sie vor vielen Jahren gemacht wurden, Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können, selbst wenn seit der Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind. Die Frist beginnt nicht zu laufen, solange der Schenkende (als Nießbraucher) noch lebt und die Immobilie nutzt. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass die tatsächliche Übertragung des Werts erst mit dem Ende des Nießbrauchs erfolgt, da der Schenkende bis dahin den Vermögenswert nutzt.

Keine Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Nießbrauch an Immobilien

Interessant ist zudem, dass keine Abschmelzung bei der Berechnung der Ansprüche stattfindet. Das bedeutet, dass der volle Wert der Schenkung berücksichtigt wird, sobald die Nießbrauchrechte enden und die Zehnjahresfrist beginnt. Dies bietet den Pflichtteilsberechtigten eine erweiterte Möglichkeit, ihre Rechte geltend zu machen, auch viele Jahre nach einer Schenkung, sofern der Nießbrauch noch besteht.

Diese Regelungen verdeutlichen, wie das Erbrecht versucht, den Interessen aller Beteiligten gerecht zu werden, indem es einerseits die Verfügungsrechte des Schenkers respektiert, andererseits aber auch die Schutzrechte der Pflichtteilsberechtigten wahrt.

Verjährungsfrist des Pflichtteilergänzungsanspruchs

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt einer Verjährungsfrist. Er verjährt in der Regel nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und der Benachteiligung durch die Schenkung Kenntnis erlangt hat. Es ist daher wichtig, frühzeitig zu handeln und sich über seine Rechte zu informieren.

Pflichtteilsergänzungsanspruch: Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Pflichtteilsergänzungsanspruch:

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