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Pflichtteil: Anspruch erfolgreich durchzusetzen

Bild Dr. jur. Stephan SeitzAutor:
Zuletzt aktualisiert: 21. April 2024
Bitte beachten: Rechtliche Hinweise

Ein Pflichtteil ist der Anteil am Erbe, der einem gesetzlichen Erben zusteht, wenn der Erblasser ihn enterbt hat. Der Pflichtteil kommt für enge Verwandte wie Kinder, Ehegatten und Eltern in Betracht und ist ein gesetzliches Recht ist, das nicht durch letztwillige Verfügungen des Erblassers beseitigt werden kann. Nachfolgender Ratgeber zum Thema Pflichtteil soll Ihnen helfen zu erkennen ob Ihnen ein Pflichtteil zusteht und wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen.

Pflichtteil Erbe: wieviel Prozent beträgt der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteil am Erbe ist gesetzlich festgelegt und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt von vielen Faktoren ab, u.a. ob der Erblasser verheiratet war, in welchem Güterstand, ob und wieviele Kinder er hat usw. Nutzen Sie für die Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs am Besten meinen Pflichtteilsrechner.

Pflichtteilsberechtigt sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, die durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Das sind in der Regel die Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter. Auch Eltern und der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner können pflichtteilsberechtigt sein, wenn sie durch das Testament oder den Erbvertrag nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Pflichtteilsberechtigung, zum Beispiel wenn der Berechtigte seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Verstorbenen verletzt hat oder ihn schwerwiegend verletzt oder bedroht hat. In solchen Fällen kann der Verstorbene den Pflichtteilsanspruch des Berechtigten durch Testament oder Erbvertrag ausschließen.

Pflichtteil einfordern

Um den gesetzlichen Pflichtteil einzufordern, müssen Sie zunächst nachweisen, dass Sie tatsächlich Pflichtteilsberechtigter sind. Grundsätzlich haben die Abkömmlinge, der Ehegatte sowie die Eltern des Verstorbenen einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden.

Um den Pflichtteil einzufordern, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Dieser Antrag muss beim zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar gestellt werden. In dem Antrag sollten Sie sich auf Ihre Pflichtteilsberechtigung berufen und alle erforderlichen Informationen zur Person des Verstorbenen, dem Nachlass und Ihrer Person angeben.

Wenn Sie den Antrag stellen, müssen Sie auch eine Frist beachten. Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt drei Jahre nach dem Tod des Erblassers. Sie sollten daher den Antrag möglichst bald stellen, um keine Fristen zu versäumen.

Nach Eingang des Antrags wird das Nachlassgericht den Pflichtteilsanspruch prüfen und gegebenenfalls eine Pflichtteilsberechnung erstellen. Diese Berechnung kann komplex sein und berücksichtigt neben dem Nachlasswert auch Schulden und Vermögen des Verstorbenen sowie Schenkungen, die er zu Lebzeiten gemacht hat.

Wenn der Anspruch auf den Pflichtteil feststeht, haben Sie Anspruch auf eine Auszahlung. Hierzu müssen Sie sich an den Erben oder den Nachlassverwalter wenden. Falls keine Einigung erzielt werden kann, müssen Sie gegebenenfalls gerichtliche Schritte einleiten.

Pflichtteil Erbe

Pflichtteil Kinder

Auch wenn der Erblasser in seinem Testament eines oder mehrere seiner Kinder von der Erbfolge ausschließt, haben die Kinder trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und kann nicht durch ein Testament aufgehoben werden. Er berechnet sich nach der Höhe des gesetzlichen Erbteils und beträgt davon die Hälfte.

Pflichtteil je nach Anzahl der Kinder

Der gesetzliche Erbteil der Kinder ist abhängig davon, ob und welche anderen Verwandten des Verstorbenen vorhanden sind. Wenn der Verstorbene keine weiteren Erbberechtigten hatte , erben die Kinder in der Regel den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen. Wenn der Verstorbene jedoch einen Ehegatten hinterlässt, erben die Kinder gemeinsam mit dem Ehegatten. In diesem Fall erbt der Ehegatte in der Regel die Hälfte des Nachlasses und die Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Entsprechend ist der Pflichtteil der Kinder abhängig davon ob es einen noch lebenden Ehegatten des Verstorbenen gibt und wieviele Kinder der Erblasser neben Ihnen hatte.

Pflichtteil Geschwister

Ein Pflichtteilsanspruch für Geschwister besteht nur in Ausnahmefällen. Grundsätzlich gilt, dass nur die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Verstorbenen einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn sie enterbt wurden. Sie sind Erben erster Ordnung und schließen damit weitere Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge aus. Bestehen hingegen im Ausnahmefall keine gesetzlichen Erben der ersten Ordnung, so erben die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung. In diesem Fall sind sie dann auch pflichtteilsberechtigt.

Pflichtteil Enkel

Ein Pflichtteil von Enkeln kommt naturgemäß in der Praxis nicht so häufig vor. Zum einen erben Enkel nur dann, wenn der direkte Abkömmling des Erblasser, also die Mutter oder der Vater des Enkels, vorverstorben ist. Zum anderen muss der vorverstorbene Abkömmling oder der Enkel vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschossen worden sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kommen allerdings Pflichtteilsansprüche der Enkelkinder in Betracht.

Pflichtteil des Ehegatten

Der Pflichtteil des Ehegatten berechnet sich nach dem sogenannten Zugewinnausgleichsprinzip. Das bedeutet, dass der Ehegatte, der mit dem Tod des anderen Ehegatten enterbt wurde, einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Zugewinns verlangen kann, den die Eheleute während der Ehe erworben haben. Der Zugewinn ist dabei die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen der Ehegatten. Anfangsvermögen ist dabei das Vermögen, das jeder Ehegatte bei Eheschließung hatte, und Endvermögen ist das Vermögen, das zum Zeitpunkt des Todes des anderen Ehegatten vorhanden ist. Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt also die Hälfte des Zugewinns, den die Ehegatten während der Ehe erzielt haben.

Allerdings wird dieser Zugewinn im Regelfall pauschal durch einen 25%igen Aufschlag auf den Erbteil des Ehegatten ausgeglichen, die sog. erbrechtliche Lösung. Ist der überlebende Ehegatte mit diesem Vorgehen nicht einverstanden, so steht ihm die Ausschlagung der Erbschaft offen und er kann nach der sog. güterrechtlichen Lösung den konkreten Zugewinnausgleich vornehmen.

Pflichtteil beim Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine weitverbreitete Testamentsform, bei der sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und erst nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt werden. Doch was passiert eigentlich, wenn eines der Kinder durch das Berliner Testament enterbt wird?

Grundsätzlich haben die Kinder des Erblassers einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Auch beim Berliner Testament können Kinder, die im Testament nicht bedacht wurden, einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch der enterbten Kinder berechnet sich dabei wie bei anderen Erbansprüchen auch: Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den das Kind ohne das Testament erhalten hätte.

Dies kann zu ungewollten Konsequenzen beim Berliner Testament führen, denn wenn der Pflichtteil eines enterbten Kindes geltend gemacht wird, kann dies dazu führen, dass der überlebende Ehegatte gezwungen ist, einen Teil des gemeinsamen Vermögens zu veräußern, um den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen. Dadurch können hohe finanzielle Belastungen entstehen, die den überlebenden Ehegatten in eine schwierige Lage bringen können.

Um dieses Risiko zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, im Testament eine Pflichtteilsstrafklausel zu vereinbaren. Dabei wird festgelegt, dass ein Kind, das seinen Pflichtteil geltend macht, gleichzeitig auch auf sein Erbrecht verzichtet. Auf diese Weise wird vermieden, dass das Kind den überlebenden Ehegatten belastet und das Vermögen der Familie zerteilt wird.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Zunächst muss der Nachlasswert ermittelt werden, um den Pflichtteil zu berechnen. Dabei werden alle Vermögensgegenstände, wie Immobilien, Geldanlagen, Wertgegenstände oder auch Schulden, berücksichtigt. Der Nachlasswert kann durch einen Sachverständigen oder einen Gutachter ermittelt werden. Dann wird der gesetzliche Erbteil berechnet. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt von der Verwandtschaftsbeziehung zum Erblasser ab. Wenn beispielsweise der Ehepartner und ein Kind als Erben vorgesehen sind, beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehepartners die Hälfte des Nachlasses und das Kind erhält die andere Hälfte. Der Pflichtteilserbe hat in diesem Fall Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ein Viertel des Nachlasses.

Ist der Pflichtteilsanspruch erst einmal ermittelt, kann er geltend gemacht werden. Hierfür muss der Pflichtteilsberechtigte eine Pflichtteilsanforderung an den Erben oder Testamentsvollstrecker richten und eine genaue Berechnung des Pflichtteils vornehmen. Der Erbe hat dann Anspruch auf Auskunft über den Nachlass, um den Anspruch zu prüfen.

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Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Ratgeber Pflichtteil:

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